Verfassung

Verfassung des Rats der Künste Düsseldorf

§1

Der Rat der Künste ist die gewählte Interessenvertretung der in Düsseldorf im Kulturbereich aktiv tätigen kulturellen und künstlerischen Institutionen, Gruppen, Formationen und der Kulturwirtschaft gegenüber Kommune, Land und Bund.

Er besteht aus 12 gewählten Ratsmitgliedern, die die gesamte kulturelle Landschaft Düsseldorfs und ihre Verfasstheit (institutionell geförderte Einrichtungen, freie Formationen, Kulturwirtschaft) repräsentieren, und maximal vier berufenen Einzelpersonen.
Der Rat der Künste befasst sich mit allen relevanten, das kulturelle Leben Düsseldorfs betreffenden Fragen, sucht die Öffentlichkeit und berät die Politik und andere gesellschaftliche Gruppen in Kommune, Land und Bund.
Der Rat der Künste hat seinen Sitz in Düsseldorf und tagt an wechselnden Orten.

§2

Die Gremien des Rates der Künste sind:
1. Die Vollversammlung aller Kulturschaffenden in Düsseldorf
2. Der Rat der gewählten Mitglieder (Rat der Künste)
3. Die zwei Sprecher*innen des Rates der Künste.

§3

Wahl und Arbeitsweise des Rates der Künste
Die Wahl der Ratsmitglieder des Rates der Künste erfolgt alle zwei Jahre auf Vorschlagsbasis durch die Vollversammlung aller Kulturschaffenden.

Ein Ratsmitglied ist gewählt, wenn es die einfache Mehrheit der bei der Vollversammlung Anwesenden erhält. Die 12 Ratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die beiden Sprecher*innen. Die beiden Sprecher*innen repräsentieren den Rat der Künste nach außen und führen die Verhandlungen. Zu seiner Ergänzung und Verstärkung kann der Rat bis zu vier Persönlichkeiten als Ratsmitglieder nachberufen.

Die Mitglieder des Rates geben sich selbst einen Rhythmus für ihre Sitzungen und bestimmen die Termine und Tagesordnung. Die Vertretung eines Ratsmitglieds für den Fall, dass dieses an einer Sitzung des Rates nicht teilnehmen kann, ist ausgeschlossen.
Der Rat entscheidet, ob seine Sitzungen für Gäste offen sind.

Alle Teilnehmer*innen der Vollversammlung können fortlaufend Vorschläge zur Tagesordnung des Rates der Künste machen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Behandlung der vorgeschlagenen Themen durch die gewählten Mitglieder des Rates.

Der Rat der Künste kann zu speziellen Fragen Arbeitsgruppen berufen und Fachtagungen initiieren. Die Arbeitsgruppen haben das Recht, sich zusätzlichen Sachverstand einzuholen und/oder sich durch Berufung ratsexterner Experten fachlich zu verstärken.
Scheidet ein Ratsmitglied innerhalb der Legislaturperiode aus dem Rat der Künste aus, beruft der Rat der gewählten Mitglieder aus der für die Legislaturperiode zusammengestellten Wahlliste eine*n Kandidat*in der gleichen Kategorie nach.

Nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, beruft der Rat der Künste die Vollversammlung ein, berichtet über die Arbeit und diskutiert anfallende Probleme. Die Vollversammlung kann dem Rat per Beschlussfassung grundlegende Themen zur weiteren Bearbeitung aufgeben.

Verfassungsänderungen können von einer Vollversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden vorgenommen werden. Anträge auf Änderung der Verfassung müssen schriftlich beim Rat der Künste eingereicht und von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt sowie mit der Einladung zur „Vollversammlung aller Kulturschaffenden“ weitergeleitet werden.

Über eine Auflösung des Rates der Künste kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Anwesenden bei der Vollversammlung beschlossen werden.